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Die Nebenintervention dient dazu, einen Dritten, der nicht Partei des anhängigen Rechtsstreits ist, am Verfahren zu beteiligen. Dies setzt einen anhängigen Rechtsstreit voraus ( 66 Abs. 1 ZPO). Da es sich bei dem selbständigen Beweisverfahren jedoch nicht um einen "Rechtsstreit" handelt, sind die Vorschriften über die Nebenintervention nicht unmittelbar hierauf anwendbar. Giesen untersucht ebendiese unter Heranziehung der Theorie vom Prozessrechtsverhältnis und entwickelt dieses für die Drittbeteiligung vermittels Nebenintervention weiter, um nach Induktion der Interventionsvorschriften eine Deduktion auf das selbständige Beweisverfahren vornehmen zu können. Besonders im Fokus steht hierbei, neben der Frage nach der Anwendbarkeit überhaupt, die Frage nach der Kostenentscheidung. Da nämlich im selbständigen Beweisverfahren grundsätzlich keine Kostenentscheidung ergeht, stellt sich die Frage nach der Behandlung der Interventionskosten."The Third-Party Intervention in the Independent Proceedings for the Taking of Evidence": The third-party intervention serves to involve an affected third party who is not a party to the legal dispute. German law requires a pendency of legal dispute between two other parties for this purpose ( 66 subs. 1 ZPO). Since the independent proceedings for the taking of evidence is not such a legal dispute, this study examines the application of the provisions on third-party intervention in the regular litigation procedure to the independent proceedings for the taking of evidence
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Författare
Lennart Giesen
Författare
Lennart Giesen
Serie
Schriften zum Prozessrecht (Band 295)
Förlag
Duncker & Humblot
Utgivningsår
2024
Format
Inbunden
Sidantal
573
Språk
Tyska
Dewey
340
ISBN
9783428189953
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Die Nebenintervention dient dazu, einen Dritten, der nicht Partei des anhängigen Rechtsstreits ist, am Verfahren zu beteiligen. Dies setzt einen anhängigen Rechtsstreit voraus ( 66 Abs. 1 ZPO). Da es sich bei dem selbständigen Beweisverfahren jedoch nicht um einen "Rechtsstreit" handelt, sind die Vorschriften über die Nebenintervention nicht unmittelbar hierauf anwendbar. Giesen untersucht ebendiese unter Heranziehung der Theorie vom Prozessrechtsverhältnis und entwickelt dieses für die Drittbeteiligung vermittels Nebenintervention weiter, um nach Induktion der Interventionsvorschriften eine Deduktion auf das selbständige Beweisverfahren vornehmen zu können. Besonders im Fokus steht hierbei, neben der Frage nach der Anwendbarkeit überhaupt, die Frage nach der Kostenentscheidung. Da nämlich im selbständigen Beweisverfahren grundsätzlich keine Kostenentscheidung ergeht, stellt sich die Frage nach der Behandlung der Interventionskosten."The Third-Party Intervention in the Independent Proceedings for the Taking of Evidence": The third-party intervention serves to involve an affected third party who is not a party to the legal dispute. German law requires a pendency of legal dispute between two other parties for this purpose ( 66 subs. 1 ZPO). Since the independent proceedings for the taking of evidence is not such a legal dispute, this study examines the application of the provisions on third-party intervention in the regular litigation procedure to the independent proceedings for the taking of evidence
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Die Nebenintervention dient dazu, einen Dritten, der nicht Partei des anhängigen Rechtsstreits ist, am Verfahren zu beteiligen. Dies setzt einen anhängigen Rechtsstreit voraus ( 66 Abs. 1 ZPO). Da es sich bei dem selbständigen Beweisverfahren jedoch nicht um einen "Rechtsstreit" handelt, sind die Vorschriften über die Nebenintervention nicht unmittelbar hierauf anwendbar. Giesen untersucht ebendiese unter Heranziehung der Theorie vom Prozessrechtsverhältnis und entwickelt dieses für die Drittbeteiligung vermittels Nebenintervention weiter, um nach Induktion der Interventionsvorschriften eine Deduktion auf das selbständige Beweisverfahren vornehmen zu können. Besonders im Fokus steht hierbei, neben der Frage nach der Anwendbarkeit überhaupt, die Frage nach der Kostenentscheidung. Da nämlich im selbständigen Beweisverfahren grundsätzlich keine Kostenentscheidung ergeht, stellt sich die Frage nach der Behandlung der Interventionskosten."The Third-Party Intervention in the Independent Proceedings for the Taking of Evidence": The third-party intervention serves to involve an affected third party who is not a party to the legal dispute. German law requires a pendency of legal dispute between two other parties for this purpose ( 66 subs. 1 ZPO). Since the independent proceedings for the taking of evidence is not such a legal dispute, this study examines the application of the provisions on third-party intervention in the regular litigation procedure to the independent proceedings for the taking of evidence
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